Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Integrierter Maßregelvollzug

Wenn Menschen eine Straftat begehen, aber wegen ihrer psychischen oder Suchterkrankung ihr strafbares Verhalten nicht einsehen können, werden sie im Maßregelvollzug behandelt. Auch der LWL hat diese so genannten forensischen Fachkliniken, die mit besonderen baulichen und elektronischen Sicherheitsvorkehrungen ausgerüstet sind. Sie haben zwei Aufgaben: Die Patientinnen und Patienten zu therapieren und gleichzeitig die Öffentlichkeit vor ihnen zu schützen.

Neben den Spezialkliniken gibt es auch den integrierten Maßregelvollzug. Die elf allgemeinpsychiatrischen Kliniken des LWL für Erwachsene nehmen einzelne forensische Patienten auf. Allerdings nur, wenn der Therapiefortschritt und der Delikthintergrund sorgfältig fachlich geprüft wurden. Die LWL-Klinik Paderborn bietet eine solche Station mit 20 Betten an.
 

Voraussetzungen

Die Aufnahme in unserer Klinik erfolgt nach verbindlichen rechtlichen und fachlichen Grundsätzen und wird anhand einer Checkliste geprüft. Die ärztliche Direktion entscheidet auf dieser Grundlage, nach dem kollegialen Austausch mit der Leitung der Station sowie nach einem Kennenlerngespräch mit dem Patienten über dessen Übernahme.

Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Der Fall wurde eingehend geprüft, eine Gefährdung der Allgemeinheit kann nach bestem ärztlich-therapeutischen Wissen ausgeschlossen werden.
  • Die bauliche Sicherung der Klinik reicht für die sichere Unterbringung aus – es gibt zum Beispiel eine geschlossene Station.
  • Das Personal kann den eventuell erhöhten Betreuungsbedarf decken.
  • Die Therapie des Patienten verläuft nachweislich positiv.
  • Es gibt geeignete Therapieangebote für das Krankheitsbild.
  • Der Patient kann bei schwerwiegenden Problemen jederzeit in die forensische Klinik zurückgeführt werden.
     

Unsere Station I

Unsere Station I bietet Behandlungsangebote für Menschen, die entweder wegen einer fehlenden oder verminderten Schuldfähigkeit auf Grund einer psychischen Erkrankung (§63StGB) oder einer Suchterkrankung (§64StGB) untergebracht sind. Die Patientinnen und Patienten profitieren von einer jeweils eigens auf sie zugeschnittenen Behandlung, die sich unter anderem mit der Erkrankung, den sozialen Komponenten, den beruflichen Zukunftschancen und familiären Aspekten auseinandersetzt. Ziel ist es, die Menschen zu rehabilitieren und wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Dafür gehört zur therapeutisch-pflegerischen Arbeit, gemeinsam mit den Patientinnen und Patienten individuelle Lockerungsschritte zu planen. In den vierteljährlich stattfindenden Lockerungskonferenzen wird der Ausgang gemäß dem Maßregelvollzugsgesetz individuell geregelt. Der zuständige Bezugstherapeut kann einen entsprechenden Antrag bei der Strafvollstreckungsbehörde stellen.

Zur Station I gehört außerdem die Forensische Nachsorgeambulanz (FNA), deren Grundlage und rechtliche Voraussetzung der § 1 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz NRW (MRVG) ist. Die Hauptaufgabe ist es, die Entlassenen auf Ihrem Weg zu einem selbstständigen Leben zu unterstützen, mögliche Krisen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten, um der Gefahr erneuter Straftaten entgegenzuwirken. Dazu gehört es z. B., gerichtliche Auflagen oder die Anwesenheit am Arbeitsplatz mit zu kontrollieren oder zu überwachen, dass keine Suchtmittel mehr eingenommen werden. Von der FNA wird erwartet, dass sie den (bedingt) Entlassenen dabei hilft, sich zu stabilisieren und wieder ein Teil der Gesellschaft zu werden. Je besser eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gelingt, desto geringer ist das Risiko, dass der Patient wieder Straftaten begeht.